Zahnersatzversorgung im Ausland – Fragen und Antworten
Kann ich mir im Ausland Zahnersatz anfertigen und einsetzen lassen?
Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit sich im Ausland Zahnersatz anfertigen zu lassen. Häufig wird ein Grund für eine Behandlung im Ausland in den niedrigeren Behandlungskosten gesehen, die sich letztlich auch auf die Höhe Ihrer Eigenbeteiligung auswirken.
Wichtig ist: damit sich unsere BKK an den Kosten beteiligen darf, muss die Behandlung in einem EU-Mitgliedsstaat durchgeführt werden.
Welche Kosten übernimmt die BKK PHOENIX?
Die BKK PHOENIX zahlt den Festzuschuss, der nach dem Befund des Heil- und Kostenplanes auch in Deutschland angefallen wäre - vorausgesetzt die Planung wird vollständig ausgeführt. Ist der Rechnungsbetrag niedriger als der Festzuschuss, wird von unserer BKK höchstens der Rechnungsbetrag gezahlt.
An Fahr- bzw. Reisekosten darf sich die BKK PHOENIX nicht beteiligen.
Erstattet mir eine Zusatzversicherung für Zahnersatz darüber hinaus Kosten?
Unser Partner, die Barmenia Krankenversicherung, bietet Zusatzversicherungen für Zahnersatz an. So können neben dem Festzuschuss unserer BKK bis zu weiteren 30 % (Tarife AZ und A) bzw. 40 % (Tarif AZ+) des Rechnungsbetrages erstattet werden.
Die Barmenia leistet ihren Anteil auch bei Behandlungen im EU-Ausland, sofern unsere BKK einen Festzuschuss zahlt und die Rechnung detailliert sowie in deutscher Sprache vorgelegt wird.
Wie muss ich vorgehen und was ist zu beachten?
Grundlage für eine Kostenbeteiligung unserer BKK an einer Behandlung im EU-Ausland ist ein Heil- und Kostenplan, der von einem deutschen Zahnarzt erstellt wurde. Dieser wird bei unserer BKK eingereicht. Daraufhin prüfen wir den Behandlungsplan und berechnen den vorläufigen Festzuschuss.
Anschließend haben Sie innerhalb der nächsten 6 Monate die Möglichkeit, die geplante Versorgung vornehmen zu lassen. Erfolgt die Versorgung in einem EU-Mitgliedsstaat, benötigen wir nach Abschluss der Behandlung eine Rechnung, die dem Standard deutscher Zahnärzte entspricht. Dies bedeutet, dass die Rechnung in deutscher Sprache gehalten ist und die abgerechneten Leistungen ausreichend detailliert beschrieben werden.
Wir prüfen die von Ihnen eingereichte Rechnung und erstatten Ihnen den sich hieraus ergebenden Festzuschuss. Hat sich an der Versorgung gegenüber dem Heil- und Kostenplan des deutschen Zahnarztes keine Veränderung ergeben, wird der Festzuschuss in der geplanten Höhe gezahlt.
Wie sieht es aus, wenn beim Zahnersatz Probleme auftreten?
In Deutschland gilt grundsätzlich eine zweijährige Gewährleistung auf alle Produkte und Leistungen. Diese Regelung gilt gemäß Sozialgesetzbuch explizit auch in Bezug auf Zahnersatzleistungen.
Sollte in diesen zwei Jahren aufgrund eines Material- oder Verarbeitungsfehlers an Ihrer Versorgung ein Fehler zu Tage treten, hat der Zahnarzt dies grundsätzlich kostenfrei zu reparieren. Dieser Anspruch ist im Ausland nicht zwingend gegeben, da die Gewährleistung in den EU-Mitgliedsstatten unterschiedlich geregelt ist - teils sogar ganz entfällt.
Weiterhin kann es im Falle von Reparaturen notwendig werden, persönlich beim behandelnden Zahnarzt zu erscheinen und somit weitere Reisen unternehmen zu müssen.
Von daher sollten Vor- und Nachteile einer Behandlung im Ausland gründlich gegen einander abgewogen werden - zumal in den ersten zwei Jahren eine eventuell notwendige oder gewünschte Neuversorgung und Bezuschussung durch unsere BKK ausgeschlossen ist! Ebenso dürfen wir keine Gutachten (zur Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche im Ausland) für Sie erstellen lassen oder deren Kosten übernehmen.
Sind Fragen offen geblieben?
Dann lassen Sie sich bitte bereits im Vorwege von unseren Fachberaterinnen informieren.
Frau Sabine Sill (Nachnamen A - K) 05063 2717811
Frau Andrea Kuszewski (Nachnamen L - Z) 05352 937988
stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.





