Dienstag der 7. Februar 2012

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Krankengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall zahlt unsere BKK - ggf. nach Ablauf der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung - das gesetzlich höchstmögliche Krankengeld. Von diesem Betrag müssen dann im Regelfall noch die gesetzlichen (Arbeitnehmer-) Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht werden. Von den Beiträgen zur Krankenversicherung sind Sie während der Bezugszeit von Krankengeld aber befreit!

Dieser Anspruch ist zeitlich unbefristet, allerdings mit der Ausnahme, dass Krankengeld wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von jeweils drei Jahren begrenzt ist.

Bei allen Fragen zu unseren Leistungen beraten wir Sie gerne.