Dienstag der 7. Februar 2012

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Häusliche Pflege

Pflegesachleistungen oder Geldleistung

Die angenehmste Lösung für den Pflegebedürftigen ist sicher zu Hause in der gewohnten Umgebung bleiben zu können. Dabei können Pflegebedürftige grundsätzlich selbst entscheiden, ob die Pflege von einem Angehörigen oder einer anderen vertrauten Person übernommen werden soll oder ob sie einen professionellen ambulanten Pflegedienst beauftragen wollen. Die BKK-Pflegekasse zahlt die Geldleistung entsprechend nach der festgestellten Pflegestufe an den Pflegebedürftigen oder die Sachleistung direkt an den Pflegedienst. Wählbar ist aber auch die sogenannte Kombinationsleistung, d. h. die Sachleistungen und das Pflegegeld können jeweils beansprucht werden.

Pflegestufe

Geldleistung je Monat oder

Pflegesachleistung je Monat

I Erheblich Pflegebedürftige

235 EUR

Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 450 EUR

II Schwerpflegebedürftige

440 EUR

Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.100 EUR

III Schwerstpflegebedürftige

700 EUR

Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.550 EUR (in besonders schweren Fällen auch bis zu 1.918 EUR)

Drei Stufen der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens“ auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird sie in drei Pflegestufen eingeteilt. Die genaue Einstufung erfolgt dabei in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Die Ärzte des MDK begutachten die Pflegebedürftigkeit des Versicherten in seinem Wohnbereich.