Neue Versicherungspflicht für Nicht-Versicherte gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Mit Wirkung zum 01.04.2007 hat der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht für diejenigen Personen eingeführt, die ohne Versicherungsschutz im Krankheitsfall sind. Hierdurch sollen alle Bürgerinnen und Bürger mit erstem Wohnsitz in Deutschland (wieder) einen Zugang zu einer Krankenversicherung erhalten.
Abhängig vom bisherigen individuellen Lebens- und Versicherungsverlauf haben die Krankenkassen zu prüfen, welcher Versicherer für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist.
Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich am 01.04.2007. Entstehen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem 01.04.2007, beginnt diese entsprechend später. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch V begründet gleichzeitig immer eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen Kraft Gesetzes (also auch ohne die Willenserklärung der zu versichernden Person) und begründet somit automatisch Beitragsforderungen. Unabhängig hiervon besteht die Verpflichtung für die bisher Nicht-Versicherten dem zuständigen Versicherer Ihre Versicherungspflicht formal mittels Antrag mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Voraussetzungen zu dieser Versicherungspflicht liegen übrigens auch vor, wenn sich eine Versicherungslücke (z. B. zwischen zwei Beschäftigungen) von mehr als 1 Monat ergibt!
Die Versicherung wird entsprechend der Regelungen zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung durchgeführt. Im Zuge der Beitragsberechnung hat der zuständige Versicherer somit die persönlichen Einkommens- und ggf. Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich auch gerne persönlich zur Verfügung:
Team Versicherung
Telefon: 040 30387-200 und -201
Fax: 040 30387-230
versicherung[at]bkk-phoenix.de







