Wann wird ein Zusatzbeitrag erhoben?
Auf welcher rechtlichen Grundlage erhebt meine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag?
Habe ich aufgrund des Zusatzbeitrags besondere Leistungsansprüche?
Handelt eine Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erheben muss, zwangsläufig unwirtschaftlich?
Wird der Zusatzbeitrag auf Dauer erhoben werden?
Wie hoch ist der Höchst-Zusatzbeitrag?
Kann ich mich von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreien lassen?
Wie wirkt sich ein Wahltarif bei der Erhebung des Zusatzbeitrages auf?
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt?
Muss ich mein Sonderkündigungsrecht innerhalb einer bestimmten Frist ausüben?
Muss ich den Zusatzbeitrag nach Ausübung meines Sonderkündigungsrechts bezahlen?
Was mache ich, wenn ich kein Girokonto habe?
Was ist der Zusatzbeitrag rechtlich gesehen?
Welche Konsequenzen erwachsen mir, wenn ich den Zusatzbeitrag nicht zahle?
Ich bin arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld I. Wer trägt meinen Zusatzbeitrag?
Der Gesundheitsfonds 'sammelt' die Beiträge von allen Beteiligten (z.B. Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Studenten, Rentnern und den Staatszuschuss) ein und wird durch das Bundesversicherungsamt verwaltet. Das Bundesversicherungsamt verteilt das Geld an die gesetzlichen Krankenkassen auf der Basis des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs, also nach statistisch ermittelten Durchschnittswerten.
Wann wird ein Zusatzbeitrag erhoben?
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird erhoben, wenn der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erhebt meine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag?
Der Zusatzbeitrag wird auf der Grundlage des § 242 SGB V sowie der Kassensatzung erhoben.
Habe ich aufgrund des Zusatzbeitrags besondere Leistungsansprüche?
Nein. Der Zusatzbeitrag dient ausschließlich der Beseitigung einer Unterdeckung zwischen den der Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Mitteln und den Gesamtausgaben dieser Krankenkasse. Es besteht kein direkter Zusammenhang zur Leistungsgewährung.
Handelt eine Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erheben muss, zwangsläufig unwirtschaftlich?
Nein. Die Krankenkassen haben sehr unterschiedliche Mitgliederstrukturen und damit einhergehend auch unterschiedliche Risiken. Zwar gleicht der Risikostrukturausgleich des Gesundheitsfonds diese Unterschiede aus. Dennoch kann es auch bei Krankenkassen, die wirtschaftlich arbeiten, zu einer Unterdeckung kommen. Dann muss eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erheben.
Muss ich auch für meine familienversicherte Frau und meine familienversicherte Kinder den Zusatzbeitrag zahlen?
Nein. Der Zusatzbeitrag ist nur von Mitgliedern zu zahlen. Die beitragsfreie Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung gilt auch für den Zusatzbeitrag.
Wird der Zusatzbeitrag auf Dauer erhoben werden?
Der Zusatzbeitrag ist als wichtiges Finanzierungsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber eingeführt worden. Es ist davon auszugehen, dass spätestens ab 2012 flächendeckend und durchgängig Zusatzbeiträge erhoben werden müssen.
Wie hoch ist der Höchst-Zusatzbeitrag?
Der Zusatzbeitrag kann von den Krankenkassen in beliebiger Höhe in Euro und Cent erhoben werden. Grund dafür ist, dass Kostensteigerungen im Gesundheitswesen zukünftig ausschließlich über Zusatzbeiträge ausgeglichen werden sollen. Eine explizite Begrenzung in der Höhe des Zusatzbeitrages gibt es nicht. Vor einer Überforderung des einzelnen Mitgliedes schützt der Sozialausgleich.
Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 % der mitgliederindividuellen beitragspflichtigen Einnahmen, so wird der zu leistenden Krankenversicherungsbeitrag um den übersteigenden Betrag reduziert. Der tatsächlich zu leistende Zusatzbeitrag spielt im Sozialausgleich allerdings keine Rolle, denn ausschlaggebend hierfür ist der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag. Für das Jahr 2011 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 0 € festgelegt. Dies bedeutet, dass im Jahr 2011 kein Sozialausgleich stattfindet. Der Sozialausgleich soll ab 2012 ohne Antrag des Mitgliedes vom Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder der jeweiligen Krankenkasse durchgeführt werden.
Kann ich mich von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreien lassen?
Nein. Eine Befreiung von der Zahlung des Zusatzbeitrags ist nicht möglich.
Es gibt jedoch Personengruppen, die per Gesetz von der Zahlungsverpflichtung ausgenommen wurden, sofern sie keine anderen beitragpflichtigen Einkünfte haben.
Hierzu gehören:
1. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V)
2. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V)
3. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V)
4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder für die Zeit des Bezugs dieser Leistungen sowie für die Zeit des Bezugs von Elterngeld oder für die Dauer der Elternzeit nach §192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbesteht; dies gilt für freiwillige Mitglieder entsprechend.
5. Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder vergleichbaren Entgeltersatzleistungen
6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V während der Schwangerschaft erhalten bleibt (auch wenn die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V nur wegen § 7 Abs. 3 SGB IV nicht besteht); dies gilt für freiwillige Mitglieder entsprechend.
7. Mitglieder, deren Mitgliedschaft wegen Wehr- und Zivildienst nach § 193 Abs. 2 bis 5 SGB V oder aufgrund einer Eignungsübung nach § 8 Eignungsübungsgesetz fortbesteht oder die in dieser Zeit freiwillig versichert sind
8. zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 325 EUR im Monat (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV); auch in Monaten, in denen die vorgenannte Einkommensgrenze wegen einer Einmalzahlung überschritten wird
9. Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leisten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV)
10. Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung (§ 5 Abs. 4a Satz 1 SGB V)
Muss ich während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld den Zusatzbeitrag zahlen?
Solange kein weiteres Einkommen neben der Entgeltersatzleistung ( z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld) erzielt wird, besteht Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung. Diese Beitragsfreiheit schließt auch den Zusatzbeitrag mit ein: es ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch der Zusatzbeitrag zu leisten. Die Beitragsfreiheit ist auf die Dauer des Bezuges einer dieser Leistungen beschränkt.
Etwas anderes gilt, wenn weitere Einkünfte bezogen werden (z. B. einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld oder Einkünfte aus einer anderen Beschäftigung). Sind von den weiteren Einkünften - trotz des Bezuges der oben genannten Entgeltersatzleistungen - Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, ist auch der Zusatzbeitrag zu entrichten.
Wie wirkt sich ein Wahltarif bei der Erhebung des Zusatzbeitrages auf?
Bis Ende 2010 war für Mitglieder, die einen Wahltarif abgeschlossen haben, ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der erstmaligen Erhebung bzw. einer Erhöhung des Zusatzbeitrags rechtlich ausgeschlossen. Diese Mitglieder waren 3 Jahre an die Krankenkasse gebunden.
Zum 01. Januar 2011 wurde die Mindestbindungsfrist für die Wahltarife nach § 53 Abs. 2, 4 und 5 SGB V (Prämienzahlung, Kostenerstattung und Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen) auf ein Jahr reduziert. Ferner steht künftig das Sonderkündigungsrecht wegen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags oder Verringerung der Prämienzahlung auch den Mitgliedern mit einem Wahltarif grundsätzlich zu. Mitglieder, die einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V (Krankengeld) abgeschlossen haben, sind vom Sonderkündigungsrecht ausgenommen.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt?
Führt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag neu ein oder erhöht diesen, kann die Mitgliedschaft im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts bis zur ersten Fälligkeit des neuen Beitrags gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht steht jedem Mitglied zu.
Muss ich mein Sonderkündigungsrecht innerhalb einer bestimmten Frist ausüben?
Im Rahmen des Sonderkündigungsrechts kann die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung oder der Beitragserhöhung gekündigt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Sonderkündigungsrecht mehr ausgeübt werden, sondern lediglich eine reguläre Kündigung.
Muss ich den Zusatzbeitrag nach Ausübung meines Sonderkündigungsrechts bezahlen?
Wie bei einem regulären Wechsel verlässt das Mitglied nicht sofort die Krankenkasse, sondern bleibt noch bis Ende des übernächsten Monats Mitglied der Krankenkasse. Den Zusatzbeitrag hat das Mitglied im Falle einer Sonderkündigung allerdings für die verbleibende Versicherungszeit nicht zu zahlen.
Was mache ich, wenn ich kein Girokonto habe?
Bitte sprechen Sie die Experten unserer BKK an.
Was ist der Zusatzbeitrag rechtlich gesehen?
Der Zusatzbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Forderung (z. B. wie Steuern oder andere Abgaben).
Welche Konsequenzen erwachsen mir, wenn ich den Zusatzbeitrag nicht zahle?
Zahlt das Mitglied seinen Zusatzbeitrag nicht, müssen die Kassen in jedem Einzelfall ein Mahnverfahren einleiten. Nach erfolglosem Mahnverfahren ist damit zu rechnen, dass die Krankenkasse Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird. Die Kosten für das Mahn-/ Vollstreckungsverfahren können dem Mitglied auferlegt werden. Ihre Leistungsansprüche im Krankheitsfall können im Einzelfall beschränkt werden.
Ich habe meinen Zusatzbeitrag nicht gezahlt und meine Krankenkasse mahnt dessen Zahlung an. Im Rahmen dieser Mahnung hat sie mir auch Säumniszuschläge berechnet. Darf meine Krankenkasse Säumniszuschläge erheben?
Ja. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrages zu zahlen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber ab 01.01.2011 einen Verspätungszuschlag von mindestens 20 € und maximal 3 Monatsbeiträgen für säumige Zahler vorgesehen.
Die Umsetzung dieses Verspätungszuschlags steht nicht im Ermessen der Kasse. Die Kasse kann lediglich die Höhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens sowie die Fälligkeit per Satzung regeln.
Ich bin arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld I. Wer trägt meinen Zusatzbeitrag?
Grundsätzlich gilt für alle Versicherungspflichtigen, dass der Zusatzbeitrag durch das Mitglied alleine zu tragen ist. Dies gilt somit auch für Bezieher von Arbeitslosengeld I.
Ich bin arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld II. Einen Zusatzbeitrag kann ich mir finanziell nicht leisten. Muss ich den Zusatzbeitrag zahlen?
Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld brauchen ab 2011 selbst keinen Zusatzbeitrag mehr zu bezahlen. Der Zusatzbeitrag wird durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und an die jeweilige Krankenkasse überwiesen.
Die Krankenkasse kann jedoch in ihrer Satzung vorsehen, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld den Differenzbetrag zwischen dem durchschnittlichen und dem tatsächlichen Zusatzbeitrag zu zahlen haben. Bei der BKK PHOENIX besteht aktuell keine solche Satzungsregelung.
Die bislang als Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Übernahme des Zusatzbeitrags für ALG II-Bezieher in besonderen Härtefällen ist zum 31.12.2010 entfallen.
Ich bin Sozialhilfebezieher. Muss ich den Zusatzbeitrag selbst zahlen oder sogar meine Krankenkasse wechseln, wenn ich mir den Zusatzbeitrag nicht leisten kann?
Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung oder Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, können die Übernahme der Zahlung des Zusatzbeitrags beim zuständigen, leistungsgewährenden Amt beantragen. Bisher wurde diesen Anträgen grundsätzlich statt gegeben. Die jüngste Rechtsprechung hat jedoch diese Regelung in Frage gestellt. Eine abschließende Regelung steht aus.
Ich bin im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung bei meiner Krankenkasse Mitglied. Muss ich den Zusatzbeitrag zahlen, obwohl mein Leistungsanspruch ruht?
Ja, auch diese Mitglieder müssen den Zusatzbeitrag zahlen. Alleine der Tatbestand des Ruhens von Leistungsansprüchen begründet weder im Beitragsrecht generell noch für den Zusatzbeitrag speziell die Beitragsfreiheit.
Ist der Zusatzbeitrag identisch mit dem bisherigen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen oder wird dieser durch den neuen Zusatzbeitrag abgelöst?
Nein. Der bisherige Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen wurde bereits in den allgemeinen Beitragssatz überführt. Diesen zahlen alle auch weiterhin.
Quelle: in Anlehnung an www.zusatzbeitrag.de







